ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 8
Aufbau des Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien
(1) 1Die Studienseminare werden vom Staatsministerium an hierfür geeigneten Gymnasien eingerichtet. 2Sie gliedern sich nach Fächerverbindungen in einzelne Fachseminare; bei Fächerverbindungen mit einer geringen Zahl von Seminarteilnehmern können auch mehrere Fächerverbindungen zu einem Fachseminar zusammengefaßt werden. 3Die allgemeine Ausbildung erfolgt gemeinsam für alle Fachseminare eines Ausbildungsjahrgangs des Studienseminars.
(2) 1Der Leiter der Seminarschule ist zugleich Vorstand des Studienseminars. 2In besonderen Fällen bestellt das Staatsministerium einen „Ständigen stellvertretenden Vorstand des Studienseminars“ (§ 10).
(3) Das Staatsministerium bestellt geeignete Lehrer der Seminarschule bzw. der Schule, an der die Ausbildung teilweise erfolgt (§ 7 Abs. 2 Halbsatz 2), als Seminarlehrer und für jedes Fachseminar einen Seminarlehrer, dem die Ausbildung in einem einschlägigen Fach obliegt, als Seminarleiter.
(4) 1Die Bestellungen nach Absatz 3 gelten jeweils für die Dauer eines Ausbildungsjahrgangs. 2Vertretungen regelt im Einzelfall das Staatsministerium.
(5) An den Einsatzschulen wird der Studienreferendar in jedem Fach, in dem er eingesetzt ist, durch einen Betreuungslehrer (§ 14) betreut.
(6) Der Vorstand des Studienseminars kann zusätzlich jeden an der Seminarschule tätigen Lehrer zur gelegentlichen Mitwirkung im Studienseminar heranziehen.
(7) 1Die für die allgemeine und fachspezifische Ausbildung zuständigen Seminarlehrer sind Vorgesetzte des Studienreferendars; solange der Studienreferendar einer anderen Schule zugeteilt ist, ist auch der Leiter dieser Schule Vorgesetzter. 2Dienstvorgesetzter des Studienreferendars ist der Vorstand des Studienseminars.