Inhalt

ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 7
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte.
(2) Im ersten Ausbildungsabschnitt wird der Studienreferendar an der Schule ausgebildet, an der das Studienseminar eingerichtet ist (Seminarschule); dabei kann die Ausbildung teilweise auch an anderen Gymnasien stattfinden.
(3) 1Im zweiten Ausbildungsabschnitt wird der Studienreferendar einer anderen Schule (Einsatzschule) zugewiesen, soweit nicht aus Gründen der Ausbildung ein Verbleib an der Seminarschule als. Einsatzschule erforderlich ist. 2Einsatzschulen sind in der Regel staatliche Gymnasien. 3Einsatzschule kann auch ein kommunales oder ein staatlich anerkanntes privates Gymnasium sein. 4Ein Wechsel der Einsatzschule ist möglich; er kann in besonderen Fällen geboten sein.
(4) 1Im dritten Ausbildungsabschnitt schließt der Studienreferendar seine Ausbildung an der Seminarschule ab. 2Abs. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Nach Ablegung des letzten Prüfungsteils kann der Studienreferendar für die verbleibende Dauer des Vorbereitungsdienstes auch einer anderen Schule zur Unterrichtserteilung zugewiesen werden.