Inhalt

ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 2
Ziele des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt an Gymnasien (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayLBG). 2Der Studienreferendar soll schulpraktisch, pädagogisch und didaktisch ausgebildet und gefördert sowie auf seine Tätigkeit und Verantwortung als Lehrer und Erzieher an Gymnasien vorbereitet werden.
(2) Die Ausbildung umfaßt
1.
allgemeine Inhalte (§ 17), durch die auf der Grundlage des erziehungswissenschaftlichen Studiums in die schulische Arbeit eingeführt wird,
2.
fachspezifische Inhalte (§ 18), die auf die Fächer bezogen sind, in denen der Studienreferendar die Erste Staatsprüfung abgelegt hat.