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ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 26
Abschluß der Ausbildung
Studienreferendare, die die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden haben, sind auf Grund des Prüfungszeugnisses berechtigt, die Bezeichnung „Lehramtsassessor“ zu führen.