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ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 21
Unterrichtsaushilfe
1Im zweiten Ausbildungsabschnitt und im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 auch im dritten Ausbildungsabschnitt kann der Studienreferendar über 11 Wochenstunden hinaus zur Unterrichtsaushilfe herangezogen werden. 2Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden darf mit Rücksicht auf die Ausbildung in keinem Fall überschritten werden. 3Der Studienreferendar darf auch bei Unterrichtsaushilfen nur in seinen Prüfungsfächern eingesetzt werden. 4Den Studienreferendaren mit den Fächern Deutsch, Physik oder Chemie dürfen auch im Rahmen einer Unterrichtsaushilfe nicht mehr als zwei Klassen oder Unterrichtsgruppen im Fach Deutsch bzw. Physik bzw. Chemie übertragen werden. 5Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Staatsministeriums.