Inhalt

ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 20
Ausbildung an Einsatzschulen
(1) 1Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt findet an Einsatzschulen statt. 2Die Entscheidung darüber, an welchen Schulen der Einsatz erfolgt, trifft das Staatsministerium. 3Bei der Zuweisung werden Ortswünsche des Studienreferendars nach Möglichkeit berücksichtigt; dienstliche Erfordernisse haben jedoch Vorrang.
(2) 1Die Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt dient dazu, daß der Studienreferendar eine andere Schule näher kennenlernt, dort durch Erteilung von Unterricht seine pädagogischen, fachdidaktischen und methodischen Erfahrungen erweitert und Sicherheit im Unterrichten gewinnt. 2§ 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) 1Der Studienreferendar erteilt in seinen Prüfungsfächern bis zu 11 Wochenstunden eigenverantwortlichen oder zusammenhängenden Unterricht; ein Einsatz in der Beratung ist auf diese Wochenstunden gegebenenfalls entsprechend anzurechnen. 2Für den Fall einer Unterrichtsaushilfe gilt § 21. 3Die Tätigkeit des Studienreferendars an der Einsatzschule ist durch größere Selbständigkeit gekennzeichnet; er soll in der Regel überwiegend mit eigenverantwortlichem Unterricht eingesetzt werden. 4Nach Möglichkeit ist zu vermeiden, daß der Studienreferendar besonders schwierige Klassen oder Unterrichtsgruppen erhält. 5Der Unterrichtseinsatz soll sich auf alle Stufen des Gymnasiums erstrecken. 6Der Studienreferendar darf nicht zum Klassenleiter bestellt und soll nicht zu Vertretungsstunden herangezogen werden.
(4) 1Der Leiter der Einsatzschule, der Betreuungslehrer (§ 14) und nach Möglichkeit auch einzelne Seminarlehrer überzeugen sich durch Unterrichtsbesuche von den Fortschritten des Studienreferendars und beraten ihn. 2Besuche des Vorstands des Studienseminars und der Seminarlehrer werden dem Leiter der Einsatzschule angekündigt.
(5) 1Der Studienreferendar soll neben der Unterrichtserteilung auch Unterricht des Betreuungslehrers und weiterer Lehrer der Einsatzschule besuchen; die Zahl der Hörstunden richtet sich nach dem Umfang des Einsatzes im eigenverantwortlichen bzw. zusammenhängenden Unterricht. 2Das Nähere regelt der Leiter der Einsatzschule im Einvernehmen mit dem Vorstand des Studienseminars.
(6) 1Die Studienreferendare kommen während ihres zweiten Ausbildungsabschnitts in der Regel an zehn Tagen zu Seminarveranstaltungen (Seminartagen) an die Seminarschule. 2Die Seminartage werden für den ganzen zweiten Ausbildungsabschnitt auf bestimmte und gleichbleibende Wochentage festgelegt. 3Jeweils zwei oder drei Seminartage können auch zu zwei- oder dreitägigen Seminarveranstaltungen zusammengefasst werden. 4Für die häusliche Ausbildungsarbeit sollen die Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt an einem Wochentag von Unterrichtsverpflichtungen freigestellt werden.
(7) Erkrankungen des Studienreferendars sind der Seminarschule zu berichten.