ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 1
Allgemeines
(1) Bewerber, welche die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Bayern ablegen wollen, haben nach dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien an einem Studienseminar (§ 8) abzuleisten.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate. 2Er beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung des Bewerbers zum Beamten auf Widerruf und endet, außer im Fall der Entlassung, mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung (§ 27 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II). 3Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Studienreferendar“. 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den im Rahmen der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(3) 1Der Studienreferendar ist zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Studienseminars verpflichtet. 2Studienreferendare, welche die Zweite Staatsprüfung auch in einem die Erweiterung des Studiums nach Art. 17 BayLBG begründenden Fachgebiet ablegen wollen (Art. 6 Abs. 2 BayLBG), haben das Recht, an den auf das betreffende Fachgebiet bezogenen Veranstaltungen des Studienseminars, dem sie zugewiesen sind, teilzunehmen, sofern sie die Erste Staatsprüfung im betreffenden Fach bestanden haben.