Inhalt

ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 14
Betreuungslehrer
(1) 1Zur Betreuung des Studienreferendars im zweiten Ausbildungsabschnitt bestimmt der Leiter der Einsatzschule einen oder mehrere Lehrer mit der den Prüfungsfächern des Studienreferendars entsprechenden Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien zu Betreuungslehrern. 2Fehlt ein geeigneter Betreuungslehrer, so übernimmt der Leiter der Schule die Betreuung, die sich auf die allgemeinen pädagogischen und erzieherischen Bereiche erstreckt; die Betreuung des Fachunterrichts ist in Verbindung mit der Seminarschule, gegebenenfalls mit dem Ministerialbeauftragten zu klären, der auch eine geeignete Lehrkraft einer benachbarten Schule als Betreuungslehrer bestellen kann.
(2) 1Der Betreuungslehrer unterstützt den Studienreferendar bei allen dienstlichen Aufgaben. 2Er gibt ihm die Möglichkeit zu Hörstunden in seinem Unterricht, trägt die Verantwortung für zusammenhängenden Unterricht, den der Studienreferendar vom Betreuungslehrer übernimmt, zieht ihn zu Klassenleitergeschäften sowie zur Vorbereitung von schulischen Veranstaltungen heran und macht ihn mit den Einrichtungen der Schule vertraut.
(3) 1Der Betreuungslehrer besucht den Unterricht des Studienreferendars und bespricht mit ihm die besuchten Stunden. 2Der Betreuungslehrer hat darauf zu achten, daß der Studienreferendar den Vorschriften der Lehrpläne entsprechend unterrichtet und auch weiterhin den am Studienseminar erarbeiteten methodischen Grundsätzen folgen kann. 3Wenn sich wesentliche methodische Differenzen ergeben, soll sich der Betreuungslehrer mit den Seminarlehrern des Studienseminars in Verbindung setzen, damit die Kontinuität der Gesamtausbildung gewahrt bleibt. 4Zu beachten sind auch die Belange des Unterrichts und der Erziehung in den betreffenden Klassen. 5Der Betreuungslehrer führt über seine Tätigkeit schriftliche Aufzeichnungen.
(4) Der Betreuungslehrer vermittelt dem Studienreferendar nach Möglichkeit auch Hörstunden und Hospitationen bei anderen Lehrern der Einsatzschule.