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ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 13
Zentrale Fachberater für die Seminarausbildung
(1) Für die Gebiete der allgemeinen Ausbildung gemäß § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und für jedes Fach der fachspezifischen Ausbildung, das in Bayern in mehr als drei Fachseminaren vertreten ist, wird ein Seminarlehrer als Zentraler Fachberater für die Seminarausbildung durch das Staatsministerium bestellt.
(2) Der Zentrale Fachberater bleibt an der Ausbildung von Studienreferendaren beteiligt.
(3) Er macht dem Staatsministerium und den Studienseminaren Vorschläge zur Koordinierung der Seminarausbildung und der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung.
(4) Er teilt dem Staatsministerium die aus der Auswertung der Fachberichte der Seminarlehrer (§ 27) gewonnenen Beobachtungen mit.
(5) Er erstellt Informationen über Literatur, Veranstaltungen, Einrichtungen und Ergebnisse, die für die Seminarausbildung von Bedeutung sind; dabei arbeitet er eng mit dem Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung zusammen.
(6) Er wirkt mit bei der Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Seminarlehrer.