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ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 12
Seminarlehrer
(1) Entsprechend den in den §§ 17 und 18 genannten Ausbildungsinhalten werden Seminarlehrer für die pädagogische Ausbildung in den Fächern und Qualifikationen, die nach den §§ 63 und 64 LPO I im Rahmen einer Fächerverbindung bzw. Erweiterung des Lehramts an Gymnasien vorgesehen sind, und in folgenden Gebieten der allgemeinen Ausbildung bestellt:
1.
Pädagogik (§ 17 Abs. 2 Nr. 1),
2.
Psychologie (§ 17 Abs. 2 Nr. 2),
3.
Schulrecht und Schulkunde (§ 17 Abs. 2 Nr. 3),
4.
Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung (§ 17 Abs. 2 Nr. 4).
(2) Der Seminarlehrer organisiert im Benehmen mit dem Seminarleiter die Veranstaltungen gemäß § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8, soweit sie nicht in der Einsatzschule stattfinden, und macht Vorschläge zu den Veranstaltungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 9; insbesondere bereitet er die Fachsitzungen bzw. die Allgemeinen Sitzungen vor und leitet sie.
(3) 1Er berät die Studienreferendare, insbesondere bei der Vorbereitung ihrer Lehrversuche (§ 19 Abs. 1 Nr. 3), leitet sie zur Verarbeitung der gewonnenen Erfahrungen an, betreut sie in ihrem Unterricht, bespricht mit ihnen Möglichkeiten der Themenstellung für die schriftliche Hausarbeit und hält im zweiten Ausbildungsabschnitt mit den Studienreferendaren und ihren Betreuungslehrern an der Einsatzschule Verbindung. 2Auf Grund seiner Beobachtungen bei der Tätigkeit der Studienreferendare macht er dem Vorstand des Studienseminars Vorschläge zur Beurteilung der Studienreferendare.
(4) Der Seminarlehrer beteiligt sich auf Weisung des Staatsministeriums an der Einführung von Lehrern in die Aufgaben des Seminarlehrers.
(5) 1Er steht in Verbindung mit Fachvertretern an der Universität und mit dem Zentralen Fachberater für die Seminarausbildung seines Fachs (§ 13). 2Er nimmt an den vom Zentralen Fachberater organisierten Veranstaltungen teil.