Inhalt

ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 11
Seminarleiter
(1) Der Seminarleiter ist dem Vorstand des Studienseminars für den Dienstbetrieb seines Fachseminars verantwortlich.
(2) 1Er koordiniert im Benehmen mit den übrigen Seminarlehrern und gegebenenfalls mit den anderen zur Ausbildung herangezogenen Lehrern die Pläne für die Veranstaltungen des Fachseminars, legt sie dem Vorstand des Studienseminars vor und gibt sie nach der Koordinierung gemäß § 9 Abs. 3 durch Aushang bekannt. 2Der Fachseminarsprecher (§ 15) wird bei der Erstellung der Pläne gehört.
(3) Der Seminarleiter ist selbst als Seminarlehrer tätig.