ZALG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.09.1992
§ 10
Ständiger stellvertretender Vorstand des Studienseminars
(1) 1Dem Ständigen stellvertretenden Vorstand des Studienseminars obliegen die Aufgaben des Vorstands des Studienseminars nach § 9 Abs. 3 bis 8. 2Hinsichtlich der Übernahme weiterer Aufgaben im Fall der Verhinderung des Vorstands des Studienseminars gelten § 9 Abs. 9 Sätze 3 und 4.
(2) Der Ständige stellvertretende Vorstand des Studienseminars ist selbst als Seminarlehrer tätig.