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ZALBV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 24.07.2018
§ 9
Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst
(1) 1Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen einer Prüfung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für das in § 3 Abs. 1 Satz 1 festgelegte Ziel des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. 2Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 4 vorgenommen.
(2) 1Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden. 2Die Anrechnung wird auf den zweiten Ausbildungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 4 vorgenommen.
(3) 1Anträge auf Anrechnung können frühestens nach mindestens dreimonatiger Teilnahme am Vorbereitungsdienst beim Studienseminar eingereicht werden. 2Der Seminarvorstand entscheidet nach schriftlicher Äußerung der Seminarlehrer.