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ZALBV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 24.07.2018
§ 7
Ausbildung an Einsatzschulen
(1) Durch die Erteilung von Unterricht an Einsatzschulen sollen die Studienreferendare ihre pädagogischen, fachdidaktischen und methodischen Erfahrungen erweitern und Sicherheit im Unterrichten gewinnen.
(2) 1Die Studienreferendare erteilen bis zu zehn Wochenstunden eigenverantwortlichen oder zusammenhängenden Unterricht. 2Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts soll sechs Wochenstunden nicht unterschreiten. 3Ausbildungsformen gemäß § 6 Abs. 3 können als Unterricht gewertet werden. 4Für den Fall einer Unterrichtsaushilfe gilt § 8. 5Es ist zu vermeiden, dass Studienreferendare während des gesamten zweiten Ausbildungsabschnitts nur in einer Jahrgangsstufe eingesetzt werden. 6Sie sollen nicht mehr als eine Klasse als Klassenleiterin oder Klassenleiter führen und nicht zu Vertretungsstunden herangezogen werden.
(3) 1Der Unterrichtseinsatz der Studienreferendare darf nur im Rahmen der zu erwerbenden Lehrbefähigung stattfinden und soll in ausgewogener Kombination der Unterrichtsfächer erfolgen. 2Abweichend hiervon ist ein Einsatz der Studienreferendare im Fach Deutsch an Berufsschulen stets möglich.