Inhalt

ZALBV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 24.07.2018
§ 6
Ausbildungsformen
(1) Die Studienreferendare haben folgende Formen der Ausbildung wahrzunehmen:
1.
Hörstunden in den eigenen Fächern zur Verschaffung eines Einblicks in die Unterrichtswirklichkeit,
2.
Hospitationen in anderen Fächern und an anderen Schularten zum Kennenlernen des jeweiligen Unterrichts,
3.
Lehrversuche zur Planung und Durchführung einer Unterrichtseinheit,
4.
Erteilung zusammenhängenden und eigenverantwortlichen Unterrichts über mehrere Unterrichtsstunden,
5.
Teilnahme an Fachsitzungen,
6.
Teilnahme an Seminarveranstaltungen des Studienseminars,
7.
Teilnahme an Veranstaltungen zu Schulrecht und Schulkunde,
8.
stoffliche und methodische Vorbereitung des erteilten Unterrichts und Anfertigung der erforderlichen Aufzeichnungen.
(2) 1Ein vom Seminarvorstand zu bestimmender Wochentag, an dem die Seminarveranstaltungen am Studienseminar stattfinden, ist von Unterrichtsverpflichtungen an der Seminar- oder Einsatzschule freizuhalten. 2Zur Durchführung der Seminarveranstaltungen teilt das Studienseminar die Studienreferendare jeweils für ein Jahr in Seminargruppen ein.
(3) Studienreferendare, die in Verbindung mit dem Studium einer beruflichen Fachrichtung ein Studium im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abgeschlossen haben oder an der Ausbildung für die Qualifikation als Beratungslehrkraft teilnehmen, werden in diesen Fächern in folgenden Ausbildungsformen, die insoweit an die Stelle der in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 8 genannten treten, ausgebildet und auf die Aufgaben der Beratung in der Schule vorbereitet:
1.
Hospitationen bei der Beratung von Eltern und Schülern, bei Elternversammlungen der Schule, bei Informationsveranstaltungen der Schule für Schüler, Gruppenbesprechungen der Berufsberatung in der Schule und bei Veranstaltungen außerschulischer Beratungsdienste, insbesondere der Studienberatung, Berufsberatung und der Erziehungsberatung,
2.
Übernahme von Beratungen und Referaten bei Informationsveranstaltungen der Schule, Mitwirkung bei der Erstellung von Beratungsunterlagen, Mitwirkung bei der Durchführung und Auswertung von Tests sowie im Fach Psychologie bei der Durchführung von schulpsychologischen Untersuchungen und Gruppenuntersuchungen von Schülern,
3.
Übertragung selbstständiger Beratungsaufgaben in der Schule.
(4) Studienreferendare, die das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen durch das Studium erweitert haben, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation führt, können in der Fachrichtung, auf die sich die sonderpädagogische Qualifikation bezieht, in den Formen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 auch an geeigneten Schulen anderer Schularten ausgebildet werden.