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ZALBV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 24.07.2018
§ 5
Sprecher der Studienreferendare
(1) 1Die Studienreferendare einer Seminargruppe wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Ausbildungsabschnitts eine Seminarsprecherin oder einen Seminarsprecher und einen Stellvertreter als Ansprechpartner in Belangen der Ausbildung. 2Wahlberechtigt und wählbar sind jeweils alle Studienreferendare der betreffenden Seminargruppe.
(2) 1Die Wahlen werden innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes schriftlich und geheim abgehalten. 2Sie sind nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Wahlberechtigten anwesend sind. 3Eine Abwahl ist nur einmal während der Dauer des Vorbereitungsdienstes und mit mindestens Zweidrittelmehrheit der Wahlberechtigten zulässig. 4Rücktritt oder Abwahl bedingen eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen.