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ZALBV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 24.07.2018
§ 1
Anmeldung und Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung ist das Ableisten eines Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an beruflichen Schulen.
(2) 1Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
2.
ein mindestens zwölfmonatiges Betriebspraktikum oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist und
3.
folgende Prüfungen bestanden hat:
a)
eine Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG),
b)
eine gemäß Art. 6 Abs. 4 BayLBG als Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen anerkannte Prüfung oder
c)
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I).
2Bewerberinnen und Bewerber, die in Verbindung mit dem Studium einer beruflichen Fachrichtung ein Studium im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abgeschlossen haben, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 1 den Erwerb von 140 ECTS für das Studium im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt nachweisen. 3In Fällen des Art. 6 Abs. 4 BayLBG kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst von der Erbringung zusätzlicher Leistungen abhängig gemacht werden, wenn die Inhalte der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes studierten Fächer von den in Bayern vorgeschriebenen Inhalten erheblich abweichen; § 119 LPO I gilt entsprechend. 4Wenn die zusätzlichen Leistungen innerhalb einer bestimmten Frist während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden können, erfolgt die Zulassung unter einer entsprechenden Auflage. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den zum Zweck der Nachqualifikation gemäß § 40 der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(3) 1Der Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. 2Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“. 3Studienreferendare, die die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen bestanden haben, sind auf Grund des Prüfungszeugnisses berechtigt, die Bezeichnung „Lehramtsassessorin“ oder „Lehramtsassessor“ zu führen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den im Rahmen der Nachqualifikation gemäß § 40 LPO II abzuleistenden Vorbereitungsdienst.
(4) 1Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst muss spätestens fünf Monate vor dessen Beginn beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) erfolgen. 2Der Termin wird vom Staatsministerium festgelegt. 3Im Fall des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung muss die Anmeldung zur weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen beim Staatsministerium erfolgen.
(5) 1Über die Zulassung des Bewerbers entscheidet die vom Staatsministerium bestimmte Regierung schriftlich. 2Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen.