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WuSWaldVV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 29.11.1994
§ 8
Änderungen der Verzeichnisse
(1) 1Sollen Verzeichnisse durch Hinzufügungen oder Herausnahme von Waldflächen geändert werden, gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend. 2Die untere Forstbehörde kann von dem in § 6 geregelten Verfahren abweichen, wenn der Waldbesitzer oder Nutzungsberechtigte selbst die Eintragung beantragt oder sein Einverständnis dazu schriftlich erklärt hat. 3Die untere Forstbehörde kann von dem vorgesehenen Verfahren auch abweichen, wenn Flächen ihre Eigenschaft als Schutzwald offenkundig und endgültig verloren haben (z.B. genehmigte Rodung).
(2) Sonstige Änderungen verfügt die untere Forstbehörde.