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WuSWaldVV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 29.11.1994
§ 5
Ausarbeitung der Verzeichnisse
Die Verzeichnisse werden von den unteren Forstbehörden im Benehmen mit den Wasserwirtschaftsämtern auf Übersichts- und Karteiblättern sowie auf Übersichtskarten (§ 3) ausgearbeitet.