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Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 29.11.1994
§ 4
Inhalt der Verzeichnisse
(1) In die Verzeichnisse sind alle Schutzwälder im Sinn des Art. 10 Abs. 1 BayWaldG aufzunehmen.
(2) In den Karteiblättern sind unanfechtbar gewordene Anordnungen nach Art. 39 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 und Erlaubnisse nach Art. 39 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 BayWaldG einzutragen.
(3) Der Inhalt der Anordnungen und Erlaubnisse (Absatz 2) ist außerdem stichwortartig in die Karteiblätter aufzunehmen.