WuSWaldVV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 29.11.1994
§ 3
Form der Schutzwaldverzeichnisse
(1) Die Schutzwaldverzeichnisse bestehen aus:
1.
Übersichtsblättern (Anlage 1), in denen ein zusammenhängender Schutzwald innerhalb des Bereichs einer unteren Forstbehörde hinsichtlich seiner Grenzen, seiner Größe und seiner Art (Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BayWaldG) beschrieben ist; die Übersichtsblätter sind fortlaufend numeriert und haben die Größe DIN-A 4;
2.
Karteiblättern (Anlage 2); jedes Flurstück innerhalb eines in einem Übersichtsblatt beschriebenen Schutzwaldes erhält ein eigenes Karteiblatt; die Karteiblätter haben die Größe DIN-A 4 und weisen folgende Farben auf:
Staatswald
(Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG)
hellgrün
Körperschaftswald
(Art. 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayWaldG)
hellrot
Privatwald
(Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayWaldG);
hellgelb
3.
Übersichtskarten für alle Schutzwälder innerhalb des Bereichs einer unteren Forstbehörde (Maßstab mindestens 1:50 000); die einzelnen zusammenhängenden Schutzwälder sind mit der jeweils entsprechenden Nummer des Übersichtsblattes gekennzeichnet und sind in der Übersichtskarte schwarz umrandet.
(2) Lassen sich die Grenzen des Schutzwaldes im Übersichtsblatt oder im Karteiblatt nicht hinreichend deutlich beschreiben, so genügt es, die Grenzen grob zu umschreiben und auf die Übersichtskarten Bezug zu nehmen.
(3) Die Übersichtsblätter sind nach ihren Nummern, die jeweils dazugehörigen Karteiblätter nach ihren Flurstücksnummern zu ordnen.
(4) Die Schutzwaldverzeichnisse können mit vergleichbarer inhaltlicher Struktur auch in automatisierter elektronischer Form geführt werden.