BayWoFG
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 10.04.2007
Art. 9
Berücksichtigung kommunaler Belange
1Bei der Förderung sollen die wohnungswirtschaftlichen Belange der Gemeinden berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde an der Förderung beteiligt. 2Die zuständige Stelle kann bei der Förderung ein von einer Gemeinde beschlossenes Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung zugrunde legen. 3Sätze 1 und 2 gelten auch für Gemeindeverbände.