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BayWoFG
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 10.04.2007
Art. 11
Einkommensgrenzen, Verordnungsermächtigung
(1) 1In der Förderentscheidung dürfen als Einkommensgrenze höchstens bestimmt werden
1. für einen Einpersonenhaushalt
28 300 €,
2. für einen Zweipersonenhaushalt
43 200 €,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
10 700 €;
maßgeblich ist das Gesamteinkommen. 2Die Einkommensgrenze nach Satz 1 erhöht sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG um weitere 3 200 €. 3Gleiches gilt, wenn die Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.
(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung
1.
die in Abs. 1 genannten Einkommenshöchstgrenzen anzupassen,
2.
für bereits gebundenen Wohnraum abweichend von den nach
a)
Art. 13,
b)
den §§ 88 bis 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder
c)
§ 13 des Wohnraumförderungsgesetzes
durch die Bewilligungsstellen getroffenen Förderentscheidungen höhere Einkommensgrenzen zu bestimmen,
wenn dies unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung zur Beibehaltung der bisher erfassten Zielgruppe der Wohnraumförderung und zur Erreichung der Förderziele nach Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen erforderlich ist. 2Die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 umfasst auch die Bestimmung des Erhöhungsbetrags für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG sowie für jedes Kind, dessen Geburt auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.