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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.2007

Dritter Teil Beginn und Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“

Art. 13 Beginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert“
Art. 14 Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau
Art. 15 Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“
Art. 16 Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung
Art. 17 Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei Zwangsversteigerung
Art. 18 Bestätigung