WkPV
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 03.03.1998
§ 9
Jahresabschluß
(1) Für die Einrichtung ist am Schluß eines Geschäftsjahres ein Jahresabschluß aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluß der Einrichtung besteht aus
- 1.
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der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1 zur PBV,
- 2.
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der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2 zur PBV sowie
- 3.
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dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b zur PBV gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.
(3) In der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur PBV) ist unter Nummer 33 folgendes auszuweisen:
- 33.
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Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag………………nachrichtlichVerwendung des Jahresüberschussesa)zur Tilgung des Verlustvortrags………………b)zur Einstellung in Rücklagen………………c)auf neue Rechnung vorzutragen………………oderBehandlung des Jahresfehlbetragsa)zu tilgen aus dem Gewinnvortrag………………b)zu tilgen aus Rücklagen………………c)aus dem Haushalt des Trägers auszugleichen………………d)auf neue Rechnung vorzutragen………………