Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 11.02.2020
§ 8
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Soweit das Nationale Naturmonument gleichzeitig Bestandteil eines Naturschutzgebiets ist, bleiben die Festlegungen der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung mit folgenden Maßgaben unberührt:
1.
Im räumlichen Umgriff des Nationalen Naturmonuments werden alle Zuständigkeiten zum Vollzug der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung von der für das Nationale Naturmonument zuständigen Verwaltung gemäß § 6 wahrgenommen.
2.
Weitergehende Regelungen nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet bleiben unberührt.
3.
Befreiungen bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung über das Nationale Naturmonument.