Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 11.02.2020
§ 4
Ausnahmen
1Unberührt bleiben:
1.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
dem Erreichen des Schutzzwecks im Sinne des § 2 dienen,
b)
der Verwirklichung der Erhaltungsziele gemäß § 3 der Bayerischen Natura 2000-Verordnung oder im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG dem Erreichen und der Sicherung des guten ökologischen Zustands dienen,
c)
der Gewässerunterhaltung im Sinne des § 39 Wasserhaushaltsgesetz dienen oder zur Ausübung der technischen Gewässeraufsicht gemäß Art. 58 des Bayerischen Wassergesetzes erforderlich sind,
d)
zum Hochwasserschutz, zum Hochwasserrisikomanagement und zum Erhalt der für den Hochwasserabfluss notwendigen Leistungsfähigkeit der Donau erforderlich sind,
e)
zum Zweck der Verkehrssicherung, insbesondere zur Felsberäumung oder Felssicherung erforderlich sind,
2.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr, insbesondere für Leib und Leben, die der zuständigen Verwaltung gemäß § 6 nach ihrer Durchführung unverzüglich anzuzeigen sind,
3.
die erforderliche Entwicklung und Pflege
a)
der Magerrasen, Pionierstandorte und offenen Felsen,
b)
der in der Karte M 1:5 000 (Anlage 2) abgegrenzten Wiese sowie deren Nutzung als Saatgutplantage,
4.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,
5.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der extensiven Grünlandnutzung und die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der Karte M 1:5 000 (Anlage 2) abgegrenzten Flächen sowie die Nutzungen auf den Flurstücken 372/2, 397/3 und 397/0 der Gemarkung Stausacker, Stadt Kelheim,
6.
wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschungsaktivitäten, wenn und soweit sie nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden sind.
2In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Verwaltung gemäß § 6.