Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 11.02.2020
§ 3
Verbote
1Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind im Gebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalen Naturmonuments oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Insbesondere ist es daher verboten,
1.
die natürliche Fließ- und Geschiebedynamik der Donau negativ zu verändern,
2.
Felsen, Felswände, Felsköpfe und Karsthöhlen oder Teile von ihnen
a)
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
b)
in ihrem Erscheinungsbild in jedweder Weise zu verändern,
3.
Fels- und Felsspaltenvegetation zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
Bäume, Gehölze oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf andere Weise erheblich zu beeinträchtigen,
5.
stehendes und liegendes Totholz oder Teile davon zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
6.
forstliche Maßnahmen jedweder Art durchzuführen,
7.
Lebensräume von Tieren und Pflanzen
a)
teilweise oder vollständig zu entfernen oder zu zerstören,
b)
durch das Aufsuchen und Betreten von Brut- und Wohnstätten von Fledermäusen und von höhlen- oder felsbrütenden Vogelarten oder auf andere Weise erheblich zu stören,
c)
durch akustische, chemische, optische oder mechanische Maßnahmen oder auf andere Weise erheblich zu beeinträchtigen,
8.
andere Erholungssuchende beim Erleben der Naturerscheinung durch akustische Maßnahmen wie Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte oder auf andere Weise unverhältnismäßig zu stören,
9.
das Gebiet wirtschaftlich zu nutzen.