Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 11.02.2020
§ 2
Schutzzweck
(1) Die Weltenburger Enge ist ein Gebiet von herausragender geologischer, ökologischer und historischer Bedeutung, das aus naturgeschichtlichen Gründen und wegen seiner Seltenheit, Eigenart und Schönheit als Nationales Naturmonument zu schützen ist.
(2) Schutzzweck ist
1.
die Erhaltung und Entwicklung der freifließenden Donau mit ihrer natürlichen Fließ- und Geschiebedynamik,
2.
die Erhaltung der naturgeschichtlich und geologisch bedeutsamen offenen Felsen, Felswände und Felsköpfe der Malmkalksteine der südlichen Frankenalb mit ihrer Fels- und Felsspaltenvegetation sowie der Karsthöhlen,
3.
die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der natürlichen Wälder und Waldränder mit einheimischen und standorttypischen Baum- und Straucharten, wobei die Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse langfristig einer natürlichen, vom Menschen im Wesentlichen unbeeinflussten Entwicklung zuzuführen sind,
4.
die Erhaltung und Entwicklung der imposanten Naturerscheinung mit ihrer lebensraumtypischen Biodiversität, ihres Erlebnis-, Bildungs- und Forschungswerts sowie ihrer naturgeschichtlichen Bedeutung für künftige Generationen.
(3) Das Nationale Naturmonument soll auch die naturgeschichtlichen Besonderheiten gemäß ihrer nationalen Bedeutung erlebbar sowie wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschung möglich machen, soweit dies mit dem Schutzzweck nach Abs. 2 vereinbar ist.