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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 29
Begleitpapierkopien
(zu § 23 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
1Soweit bei der Beförderung der in § 28 genannten Erzeugnisse ein Begleitpapier auszustellen ist, hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person unverzüglich zwei Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Behörde zuzuleiten. 2Bei einer Beförderung innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde genügt eine Kopie.