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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 22
Geografische Angaben
(zu § 39 Abs. 2 der Weinverordnung)
Erstreckt sich eine Lage über das Gebiet mehrerer Gemeinden, darf bei Verwendung dieses Lagenamens nur der in Anlage 2 bestimmte Gemeindename angegeben werden.