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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 1
Weinbaugebiet Bayern
(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)
(1) 1Das Weinbaugebiet Bayern besteht aus den jeweils zulässigerweise mit Keltertrauben bestockten oder vorübergehend unbestockten Rebflächen im Bayerischen Staatsgebiet. 2Das Gebiet von geschützten geografischen Herkunftsangaben ist über die Produktspezifikation abzugrenzen.
(2) Die Flächen werden in das Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei aufgenommen.