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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 18
Bocksbeutelweine
(zu § 33a der Weinverordnung)
(1) Weine, die für eine Füllung im Bocksbeutel bestimmt sind, müssen von Rebflächen stammen, auf denen der Hektarhöchstertrag höchstens 99 hl beträgt und die innerhalb einer Gemeinde liegen.
(2) Weine, die für eine Füllung im Bocksbeutel bestimmt sind, müssen bei der Sinnenprüfung gemäß § 24 der Weinverordnung die Mindestpunktzahl 2,0 erreichen.