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LfLLWGGebV
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 30.11.2010
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Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau
(LfLLWGGebV)
Vom 30. November 2010
(GVBl. S. 807, ber. 2011 S. 37)
BayRS 7801-19-L

Vollzitat nach RedR: Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau (LfLLWGGebV) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 807; 2011 S. 37, BayRS 7801-19-L)
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für die Inanspruchnahme der Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Leistungen, die die Landesanstalten für das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut), für das Bundessortenamt und für andere dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnete Behörden erbringen.
§ 2
Gebühren
(1) 1Für die im Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Landwirtschaft (Anlage Teil 1) aufgeführten und mit diesen vergleichbaren Leistungen bemisst sich die Gebühr nach den in diesem Verzeichnis festgelegten Rahmengebühren. 2Für die Ermittlung der Gebühr sind der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand sowie die Bedeutung der Leistung für den Nutzer zu berücksichtigen.
(2) 1Für die im Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Anlage Teil 2) aufgeführten und mit diesen vergleichbaren Leistungen bemisst sich die Gebühr nach diesem Verzeichnis. 2Bei Leistungen, die bei der Vorbereitung oder Durchführung einen außergewöhnlichen Zeit- oder Materialaufwand benötigen, kann die Gebühr um bis zu 300 v.H. angehoben werden. 3Umfasst ein Auftrag mehrere gleichartige oder unwesentlich verschiedene Leistungen in demselben Gesamtvorhaben, so kann die Gebühr um bis zu 50 v.H. ermäßigt werden. 4Für die Nutzung ihrer Räume und Liegenschaften, die nicht mit einer Leistung nach Satz 1 verbunden ist, gelten die Gebührensätze, welche die Landesanstalt unter Beachtung der Zuständigkeiten der „Immobilien Freistaat Bayern“ festlegt.
(3) 1Für sonstige Leistungen bemessen sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand. 2Die Gebühr beträgt je Stunde
1.
für einen Beamten, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat
57 €,
2.
für einen Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 innehat
45 €,
3.
für einen Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 bis A 8 innehat
38 €,
4.
für einen Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 bis A 5 innehat
31 €.
3Jede angefangene halbe Stunde wird mit 50 v.H. der vorstehenden Stundensätze berechnet. 4Die Mindestgebühr beträgt 20 €. 5Liegt der Zeitaufwand mehrerer an der Leistung beteiligter Bediensteter zusammen nicht über einer Stunde, ist eine Pauschalgebühr von 30 € zu erheben.
(4) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise bevor die Leistung vollständig erbracht ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Abs. 1 und 2 entsprechend dem Stand der Sachbearbeitung.
§ 3
Auslagen
(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:
1.
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren,
2.
Reisekostenvergütung nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Leistungen außerhalb des Sitzes der Landesanstalt,
3.
die anderen Behörden, Dienststellen, Einrichtungen oder Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge,
4.
Aufwendungen für besonderen Geräte- und Materialbedarf,
5.
Aufwendungen für erforderliche Versicherungen,
6.
Aufwendungen für fotografische Arbeiten (z.B. Aufnahmen, Vergrößerungen, Kontaktkopien, Lichtpausen),
7.
Aufwendungen für die Erstellung von Datenträgern,
8.
die Umsatzsteuer, die auf die Gebührensumme nach § 2 anfällt.
(2) Werden auf einer Dienstreise Leistungen für mehrere Schuldner ausgeführt, werden die Auslagen nach Abs. 1 Nr. 2 auf die einzelnen Schuldner unter Berücksichtigung der auf die jeweilige Leistung verwendeten Zeit und der Entfernung der Orte des Tätigwerdens vom Sitz der Landesanstalten angemessen aufgeteilt.
(3) Für die auf besonderen Antrag erstellten Datenträger, Mehrfertigungen, Ablichtungen und Abschriften werden folgende Auslagen erhoben:
1.
für Schriftstücke nach Art. 10 Abs. 2 KG,
2.
für technische Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Pläne) und Datenträger nach den Herstellungskosten.
§ 4
Schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet
1.
wer die Landesanstalten in Anspruch nimmt,
2.
in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt,
3.
wer die Schuld gegenüber den Landesanstalten schriftlich übernimmt.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Gebühren- und Auslagenbefreiung
(1) 1Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben
1.
für die Inanspruchnahme der Landesanstalten im Rahmen der staatlichen landwirtschaftlichen Beratung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787-1-L) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
für Untersuchungen oder sonstige Leistungen der Landesanstalten zu Forschungszwecken im Austausch gegen entsprechende Leistungen anderer wissenschaftlicher Institutionen,
3.
für Auskünfte, Ratschläge und Anregungen einfacher Art,
4.
für Untersuchungen einfacher Art im Rahmen der mündlichen Beratung.
2Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau erhebt darüber hinaus keine Gebühren und Auslagen
1.
für die Unterstützung der Arbeit der berufsständischen Verbände und Institutionen und der Ehemaligenverbände, soweit ein konkreter Bezug zu Dienstaufgaben vorliegt,
2.
für sonstige Leistungen, insbesondere im Rahmen der landwirtschaftlichen Beratung, der Informationsvermittlung und bei Fachveranstaltungen, im Austausch gegen entsprechende Leistungen.
(2) 1Behörden des Freistaates Bayern sind unbeschadet des Art. 23 Abs. 1 KG von der Zahlung von Gebühren und Auslagen befreit. 2Die Höhe dieser Beträge ist mitzuteilen, wenn die Beträge einem Dritten auferlegt werden können. 3 Art. 4 Satz 2 KG gilt entsprechend. 4Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei Staatsbetrieben können gesonderte Regelungen getroffen werden.
(3) 1Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn
1.
die Leistung überwiegend im wissenschaftlichen Interesse erbracht wird oder
2.
die Landesanstalten Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen, die sie zu Forschungszwecken durchführen, interessierten Personen oder Stellen bekannt geben.
2Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen.
§ 6
Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Beendigung der Leistung, in den Fällen des § 2 Abs. 5 mit der Zurücknahme oder sonstigen vorzeitigen Erledigung des Antrags, fällig.
(2) 1Eine Leistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2Urkunden, Schriftstücke, Zeichnungen und dergleichen können bis zur Zahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Schuldner unter Nachnahme übersandt werden.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten
1.
die Verordnung über Gebühren und Auslagen der Landesanstalten für Tierzucht, Fischerei und Bienenzucht vom 30. November 1984 (GVBl S. 507, BayRS 7801-19-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl S. 895),
2.
die Verordnung über Gebühren und Auslagen der Landesanstalten für Bodenkultur und Pflanzenbau und für Weinbau und Gartenbau vom 1. Juli 1985 (GVBl S. 213, BayRS 7801-20-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl S. 901),
außer Kraft.
München, den 30. November 2010
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut Brunner, Staatsminister
Anlage
Teil 1
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Landwirtschaft
Nummer
Leistungen
Gebühr in Euro
1
Saatgut



1.1
Technische Reinheit
13,00
40,00
1.2
Besatz
6,00
30,00
1.3
Keimfähigkeit / Triebkraft / Lebensfähigkeit
7,00
30,00
1.4
Mischungen
7,00
40,00
1.5
Gesundheit
8,50
150,00
1.6
Arten- / Sortenechtheit
21,50
80,00
1.7
Wassergehalt
9,50
25,00
1.8
Sortierung
5,50
15,00
1.9
Beizung / Beizgrad
7,00
80,00
1.10
Tausendkorngewicht
6,00
20,00
1.11
ISTA–Atteste
2,50
10,00
2
Pflanzen



2.1
Inhaltsstoffe und technologische Eigenschaften



2.1.1
Brau- und Backqualität
2,00
160,00
2.1.2
Hopfen
19,00
150,00
2.2
Krankheiten und Schädlinge



2.2.1
Pilze
49,50
80,00
2.2.2
Bakterien
29,00
80,00
2.2.3
Viren
0,20
100,00
2.2.4
Nematoden
2,50
40,00
2.2.5
Tierische Schädlinge
5,00
200,00
2.3
Resistenzen
2,50
410,00
3
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln



3.1
Ackerbau
Fungizid, Insektizid, Molluskizid, Herbizid, Wachstumsregler, Ertrag, Allgemein
800,00
5 950,00
3.2
Gemüsebau
Fungizid, Insektizid, Akarizid, Herbizid, Champignon, Phytotoxizität, Ertrag, Allgemein
950,00
3 500,00
3.3
Obstbau
Fungizid, Insektizid, Akarizid, Herbizid, Wachstumsregler, Ertrag, Veredlung und Wundverschluss, Phytotoxizität
500,00
3 710,00
3.4
Zierpflanzenbau
Fungizid, Insektizid, Akarizid, Herbizid, Phytotoxizität, Wachstumsregler, Allgemein
550,00
3 500,00
3.5
Grünland
Insektizid, Herbizid, Ertrag
1 350,00
4 900,00
3.6
Tabak
Fungizid, Insektizid, Herbizid, Phytotoxizität, Wachstumsregler, Ertrag
550,00

3 080,00
3.7
Hopfen
Fungizid, Insektizid, Herbizid, Wachstumsregler, Phytotoxizität
650,00
4 340,00
3.8
Vorratsschutz
Fungizid, Insektizid, Rodentizid
950,00
4 620,00
3.9
Forst
Fungizid, Insektizid, Rodentizid, Repellent, Herbizid, Wundverschluss
850,00

7 840,00
3.10
Allgemein
Insektizid, Nematizid, Molluskizid, Rodentizid, Repellent, Herbizid, Wachstumsregler, Zusatzstoffe, Bakterizid, Resistenzprüfung, Prüfung mit mehreren Prüfgliedern, Rückstandsversuche, Allgemeine Kosten
750,00

11 070,00
4
Fische, Gewässer
5,00
40,00
5
Berufliche Bildung



5.1
Berufsausbildung je Woche bzw. Lehrgang
60,00
300,00
5.2
Berufsfortbildung je Woche bzw. Lehrgang
60,00
300,00
6
Ringversuche
190,00
370,00
Teil 2
(zu § 2 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Nummer
Leistungen
Gebühr in Euro
1
Most- und Weinuntersuchungen


1.1
Chemische und physikalische Untersuchungen


1.1.1
Untersuchungsbefund QbA-Prüfung nach § 14 WG
34,00

1.1.2
Schönungen


1.1.2.1
Stabilisierung/Klärung/Blauschönung mit Nachuntersuchung einschließlich SO2
11,00

1.1.2.2
Einzelschönungen (Kohle, Tannin, Galtine, Bentonit, usw.) einschließlich Nachuntersuchung und SO2
13,50

1.1.2.3
Blauschönung mit Nachuntersuchung
14,00

1.1.2.4
Kupfersulfatschönung einschließlich Nachuntersuchung und Sensorik
13,50

1.1.3
Schweflige Säure


1.1.3.1
Freie schweflige Säure (jodometrisch)
4,00

1.1.3.2
Freie schweflige Säure und Reduktone (jodometrisch)
7,50

1.1.3.3
Freie schweflige Säure (nach Pauls)
16,50

1.1.3.4
Gesamte schweflige Säure
8,50

1.1.4
Alkohol


1.1.4.1
pyknometrische Bestimmung
16,00

1.1.4.2
chemische Bestimmung
9,00

1.1.4.3
physikalische Bestimmung
7,00

1.1.5
Zucker


1.1.5.1
Invertzucker
7,00

1.1.5.2
Invertzucker und Saccharose
12,00

1.1.5.3
Glucose und Fructose
24,50

1.1.6
Säuren


1.1.6.1
Gesamtsäure und ph-Wert
8,00

1.1.6.2
Flüchtige Säure
16,50

1.1.6.3
Weinsäure
12,00

1.1.6.4
Äpfelsäure
19,00

1.1.6.5
Citronensäure
19,00

1.1.6.6
Milchsäure
19,00

1.1.6.7
Gluconsäure
19,00

1.1.7
Extrakt


1.1.7.1
Gewichtsverhältnis bzw. relative Dichte 20°/20° C
7,50

1.1.7.2
Gesamtextrakt indirekt
14,00

1.1.7.3
zuckerfreier Extrakt
16,50

1.1.8
Mineralstoffe


1.1.8.1
Gesamtasche
15,00

1.1.8.2
Sulfat
24,00

1.1.9
Mostgewicht und Ausbauempfehlungen


1.1.9.1
Mostgewicht
4,50

1.1.9.2
Mostgewicht und Mostsäure einschließlich Anreicherungs- und Entsäuerungsvorschlag
8,50

1.1.9.3
Alkohol, Zucker und Gesamtsäure einschließlich Anreicherungs- und Entsäuerungsvorschlag
20,00

1.1.10
Sensorische Untersuchung


1.1.10.1
Sensorische Prüfung von Wein mit Gutachten
20,50

1.1.10.2
Verschnitt-Empfehlung
12,50

1.1.10.3
Süßresrevedosage-Empfehlung
12,50

1.1.10.4
UTAFIX–Test
15,50

1.1.11
Sonderuntersuchungen


1.1.11.1
Hefeverwertbarer Stickstoff (NOPA)
14,50

1.1.11.2
Ammonium
15,50

1.1.11.3
Malicid-Entsäuerung
13,00

1.1.11.4
Polyphenole
12,50

1.1.11.5
Sorbinsäure (qualitativ)
13,50

1.1.11.6
Feststellung von Trübungsursachen
13,00

1.1.11.7
Methanol
31,50

1.1.11.8
Cyanid
19,00

1.1.11.9
Gärkontrolle (Schnelltest)
6,50

1.1.11.10
BSA-Kontrolle (Schnelltest)
6,50

1.1.12
Frucht- und Honigweine


1.1.12.1
Vollanalyse (flüchtige Säure, vorhandener Alkohol, reduzierende Zucker, Gesamtsäure, freie u. ges. schweflige Säure)
37,00

1.1.13
Spirituosen


1.1.13.1
Vollanalyse (vorhandener Alkohol, reduzierende Zucker, Methanol, höhere Alkohole, Ethylcarbamat)
158,00

1.2
Mikrobiologische Untersuchungen


1.2.1
Sterilitätskontrolle (Lebendkeimzahlbestimmung durch Membranfiltration)
29,00

1.2.2
Kultureller Nachweis des MO-Status


1.2.2.1
differenzierte Lebendkeimzahlbestimmung
40,50

1.2.2.2
Bestimmung der Gattungen, morphologisch/physiologisch
89,50

1.2.2.3
Bestimmung der Gattungen, molekularbiologisch
102,50

1.2.3
Mikroskopische Trübungsuntersuchungen


1.2.3.1
starke Trübung
11,00

1.2.3.2
schwache Trübung
19,00

1.2.4
Mikroskopische Gärkontrolle


1.2.4.1
lebend/tot Differenzierung einfach
14,00

1.2.4.2
lebend/tot Differenzierung mit Methylenblaufärbung
21,50

1.2.4.3
Zellzahlbestimmung mit Thomakammer und lebend/tot Differenzierung
27,50

1.2.5
Betriebskontrolle (Überprüfung der Abfüllanlage)
206,00

2
Honiguntersuchungen


2.1
Sinnenprüfung
8,00

2.2
Chemisch-physikalische Analytik


2.2.1
Wassergehalt
9,50

2.2.2
elektrische Leitfähigkeit / Wassergehalt
19,00

2.2.3
Invertase
24,50

2.2.4
Hydroxymethylfurfural (HMF)
24,50

2.2.5
Thixotropie
13,00

2.2.6
freie Säuren
15,00

2.3
Mikroskopische Analytik


2.3.1
Pollenanalytik
50,00

2.3.2
Sedimentbestimmung
19,00

2.4
Honiganalysen / Untersuchungspakete


2.4.1
Prämierung (Wasser und Invertase für Imker)
22,00

2.4.2
Sortenbestimmung (Sinnenprüfung, Wasser, Leitfähigkeit, Pollenanalyse)
35,50

2.4.3
Vollanalyse (Sinnenprüfung, Wasser, Leitfähigkeit, Invertase, Pollenanalyse)
54,00

2.4.4
Invertase und HMF
32,00

3
Biologische Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln im Weinbau nach GEP-Standard


3.1
Fungizide


3.1.1
Falscher Mehltau (Plasmopara viticola)
1 800,00

3.1.2
Echter Mehltau (Uncinula necator)
1 800,00

3.1.3
Roter Brenner (Pzeudopezicula thracheiphila)
1 200,00

3.1.4
Botrytis an Trauben (Botrytis cinerea)
1 350,00

3.1.5
Schwarzfleckenkrankheit (Phomopsis viticola)
1 200,00

3.2
Insektizide



Traubenwickler (Eupoecilia ambiguella, Lobesia botrana)


3.2.1
eine Generation mit einer Anwendung
1 000,00

3.2.2
beide Generationen mit je einer Anwendung
1 250,00

3.2.3
jede weitere Anwendung auf Nachfrage
160,00


Prüfung von Stoffen im Pheromonverwirrungsverfahren
(beide Generationen)


3.2.4
mit Vergleichsmittel
5 550,00

3.2.5
ohne Vergleichsmittel
4 100,00

3.2.6
Springwurm (Sparganothis pilleriana)
850,00

3.2.7
Erdraupen (Noctuidae)
850,00

3.2.8
Rhombenspanner (Peribatodes rhombaidaria)
850,00

3.3
Akarizide


3.3.1
Spinnmilben (Panonychus ulmi, Tetranychus urticae)
1 100,00

3.3.2
zusätzlich Bonitur der Wintereiablage
190,00

3.3.3
Kräuselmilben (Calepitrimerus vitis)
1 400,00

3.4
Herbizide


3.4.1
eine Anwendung
1 200,00

3.4.2
jede weitere Anwendung
190,00

3.5
Repellents


3.5.1
Hasen, Kaninchen oder Rehwild (eine Anwendung)
1 000,00

3.6
Wachstumsregler


3.6.1
Beseitigung von Stocktrieben (eine Anwendung)
1 000,00

3.7
Prüfung der Gärbeeinflussung (incl. Vergleichsmittel)


3.7.1
Anlage des Versuchs zur Erzeugung von Lesegut für die Gärprüfung und Geschmacksbeeinflussung
490,00

3.7.2
Weißwein in 25 1-Ballons in Wiederholung mit Reinzuchthefe und Spontanvergärung
1 700,00

3.8
Prüfung der Geschmacksbeeinflussung je Gärvariante


3.8.1
(nur in Verbindung mit Gärbeeinflussung)
1 250,00

3.9
Weitere Prüfungen und Bonituren auf Anfrage und individuelle Kostenberechnung


4
Saatgutuntersuchungen


4.1
Technische Reinheit


4.1.1
Reinheit, Bruchkorn, Auswuchsbesatz bei Gruppe I
12,00

4.1.2
Reinheit, Bruchkorn, Auswuchsbesatz bei Gruppe II
16,50

4.1.3
Reinheit, Bruchkorn, Auswuchsbesatz bei Gruppe III
22,00

4.2
Besatz


4.2.1
Besatz Gruppe I
5,50

4.2.2
Besatz Gruppe II
6,50

4.2.3
Besatz Gruppe III
13,50

4.3
Keimfähigkeit, Lebensfähigkeit, Triebkraft


4.3.1
Keimfähigkeit nach Ansetzung ohne Feststellung der Anzahl der Keimlinge
6,00

4.3.2
Keimfähigkeit nach Ansetzung mit Feststellung der Anzahl der Keimlinge
16,50

4.3.3
Keimfähigkeit nach TTC-Verfahren bei Gruppe I
10,50

4.3.4
Keimfähigkeit nach TTC-Verfahren bei Gruppe II + III
13,50

4.3.5
Triebkraft (Ziegelgrus-, Kalttest)
8,00

4.4
Mischungen


4.4.1
Reinheit bei Mischungen nur mit Arten der Gruppe I, Grundgebühr
11,00

4.4.2
Reinheitszuschlag je Art in der Mischung aus Gruppe I
6,00

4.4.3
Keimfähigkeit je Art in der Mischung aus Gruppe I
6,00

4.4.4
Reinheit bei Mischungen mit mindestens einer Art der Gruppen II und III, Grundgebühr
21,50

4.4.5
Reinheitszuschlag je Art in der Mischung aus Gruppe II oder III
6,50

4.4.6
Keimfähigkeit je Art in der Mischung aus Gruppe II oder III
6,00

4.5
Gesundheit


4.5.1
Steinbrand (Pierson/Filtrationsmethode)
15,00

4.5.2
Bestimmung von Schadinsekten
7,50

4.6
Arten/Sortenechtheit


4.6.1
Echtheit (morphologisch, chemisch, fluoreszenztechnisch, anatomisch)
20,00

4.7
Wassergehalt


4.7.1
Feuchtigkeitsbestimmung
9,00

4.8
Sortierung


4.8.1
Sortierung
5,50

4.9
Beizung


4.9.1
Beizung einer Saatgutprobe (im Labor)
6,50

4.10
Tausendkorngewicht


4.10.1
Tausendkorngewicht der Gruppe I
5,50

4.10.2
Tausendkorngewicht der Gruppe II
9,00

4.10.3
Tausendkorngewicht der Gruppe III
10,00

5
Leistungsprüfung nach dem BayTierZG
270,00

6
Merkmalsprüfung (Rassenzuordnung von Bienenproben)
71,50

7
Fachtagungen



täglich je Teilnehmer
15,00 – 30,00
Anmerkungen zum Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. 3 bis 3.8.1:
1.
Trauben, die durch den Prüfeinsatz bedingt nicht verwertbar sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die unbehandelten Kontrollparzellen. Hier erfolgt eine Aufteilung auf alle Versuchsbeteiligte.
2.
Ist ein Versuch wegen unvollständiger Durchführung oder Anlage, die im Verantwortungsbereich der Prüfstelle liegt, nicht auswertbar, werden keine Gebühren erhoben. Ein Anspruch auf einen Prüfbericht für den Antragsteller entfällt in diesem Fall.
Anmerkungen zum Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. 3 bis 3.6.1:
1.
Prüfungen, die wegen unvorhersehbarer Ereignisse (Hagel, Sturm, nicht auswertbarer Befall), die nicht von der Prüfeinrichtung zu verantworten sind, nicht auswertbar sind, werden mit 75 v.H. des Gebührensatzes abgerechnet.
2.
Die Gebühren gelten für die Wirksamkeitsprüfung eines Präparates in einem Prüfeinsatz. Das Vergleichsmittel und die unbehandelte Kontrolle sind in den Gebühren eingeschlossen. Das Vergleichsmittel wird von der Prüfstelle festgelegt. Wünscht der Antragsteller ein bestimmtes Vergleichsmittel, das mit dem der Prüfstelle nicht übereinstimmt, werden dafür gesondert Gebühren erhoben.
3.
Wird ein Prüfantrag vom Antragsteller zurückgenommen, werden nur die Gebühren anteilig zum bereits abgeschlossenen Prüfumfang berechnet.
4.
Werden Prüfrichtlinien geändert und dadurch entsteht ein erhöhter Prüfaufwand, wird die Gebühr nach Absprache angepasst.
5.
Wird die Durchführung besonderer fakultativer oder zusätzlicher Erhebungen gewünscht, sind diese bei Antragstellung anzugeben. Die zusätzlichen Gebühren hierfür erfolgen nach Absprache.
Anmerkung zum Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. 3.7 bis 3.8.1:
Die Durchführung der Prüfung auf sensorisch wahrnehmbare Eigenschaften wird nur in Verbindung mit der Prüfung auf Gärbeeinflussung durchgeführt.
Anmerkung zum Gebührenverzeichnis Lfd. Nrn. 4.3 und Nr. 4.10:
Die Untersuchung setzt in der Regel eine Reinheitsuntersuchung voraus, die zusätzlich berechnet wird.