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BayWeinAFöG
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 24.07.2001
Art. 3
Werbebeirat
(1) 1Die Verteilung der Mittel aus der Abgabe obliegt dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2Es kann diese Aufgabe durch Rechtsverordnung an nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) 1Die Entscheidung über die Verteilung der Abgabe ist im Benehmen mit dem Werbebeirat zu treffen. 2Dieser besteht aus Vertretern von Organisationen des Weinbaus und der Weinwirtschaft. 3Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung und das Verfahren des Werbebeirats, regelt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung.