BayWaldG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.07.2005
Art. 6
Waldfunktionspläne
(1) Waldfunktionspläne enthalten
- 1.
-
die Darstellung und Bewertung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder sowie ihre Bedeutung für die biologische Vielfalt,
- 2.
-
die zur Erfüllung der Funktionen und zum Erhalt der biologischen Vielfalt erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung.
(2) Die Waldfunktionspläne unterliegen der ständigen Fortentwicklung.