Inhalt

BayWaldG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 22.07.2005
Art. 6
Waldfunktionspläne
(1) Waldfunktionspläne enthalten
1.
die Darstellung und Bewertung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder sowie ihre Bedeutung für die biologische Vielfalt,
2.
die zur Erfüllung der Funktionen und zum Erhalt der biologischen Vielfalt erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung.
(2) Die Waldfunktionspläne unterliegen der ständigen Fortentwicklung.