BayWaldG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 22.07.2005
Art. 4
Weitere Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes sind
1.
sachgemäße Waldbewirtschaftung:
Eine Bewirtschaftung, die nachhaltig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes gewährleistet,
2.
standortgemäße Baumarten:
Baumarten, deren ökologische Ansprüche mit den erfassten Standorteigenschaften (Umweltbedingungen) übereinstimmen, die vital und bei angemessener Pflege ausreichend stabil sind und die keine negativen Einflüsse auf den Standort haben,
3.
standortheimische Baumarten:
Baumarten, die der natürlichen Waldgesellschaft des jeweiligen Standortes angehören,
4.
Kahlhiebe:
Flächige Nutzungen ohne ausreichende und gesicherte Verjüngung, die auf der Fläche Freilandklima schaffen; als Kahlhieb gilt auch eine Maßnahme, durch welche der Waldbestand selbst gefährdet wird, im Schutzwald auch eine Hiebsmaßnahme, durch welche die Schutzfunktion gefährdet wird,
5.
Waldverjüngungsflächen:
Naturverjüngungen, Forstkulturen, Unterbauflächen und in Verjüngung stehende Altholzbestände,
6.
Walderzeugnisse:
Forstpflanzen, Bäume und Sträucher oder Teile davon sowie Samen von Bäumen, Nadelholzzapfen, Harz, Streu, Moos, Gras, Schilf, Farn- und Heilkräuter,
7.
Kurzumtriebskulturen:
Anpflanzungen mit schnellwachsenden Baumarten insbesondere zur Erzeugung von Holz zur Energiegewinnung, mit einer Umtriebszeit von höchstens 10 Jahren,
8.
Hochwald:
Wald, der nur aus Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung (Kernwüchsen) entstanden ist.