Inhalt

BayWaldG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 22.07.2005
Art. 49
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf durch dieses Gesetz aufgehobene oder geänderte Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.