BayWaldG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 22.07.2005
Art. 44
Kostenfreiheit
Für die Verfahren nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 werden Kosten nicht erhoben.