Inhalt

BayWaldG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 22.07.2005
Art. 37
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig zum Erlass von Rechtsverordnungen über die
1.
Erklärung zu Bannwald nach Art. 11,
2.
Erklärung zu Erholungswald nach Art. 12 Abs. 1 und die Anordnung von Maßnahmen im Erholungswald nach Art. 12 Abs. 3.
(2) Die Rechtsverordnung wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde erlassen.
(3) 1Zuständig nach Abs. 1 ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der betroffene Wald liegt. 2Wären hiernach mehrere Kreisverwaltungsbehörden zuständig, handelt die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der überwiegende Teil des Waldes liegt. 3Bestehen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, entscheidet hierüber die gemeinsame nächsthöhere Behörde.