BayWaldG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 22.07.2005
Art. 29
Durchführung der Forstaufsicht
(1) 1Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden haben bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit innerhalb des Amtsbezirks die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten. 2Sie sollen hierbei eine Dienstkleidung nach der jeweils geltenden Regelung und ein Dienstabzeichen tragen und müssen einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.