BayWaldG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.07.2005
Art. 28
Aufgaben der Forstbehörden
(1) Den Forstbehörden obliegen im Vollzug dieses Gesetzes
- 1.
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die forstliche Fachplanung (Art. 5 und 6),
- 2.
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die Einrichtung von Naturwaldreservaten (Art. 12a),
- 3.
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die Durchführung von Aufforstungen aus Gründen des öffentlichen Wohls (Art. 16 Abs. 5),
- 4.
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die durch Vertrag übernommene Betriebsleitung und Betriebsausführung im Körperschaftswald (Art. 19),
- 5.
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die Erstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten im Körperschaftswald (Art. 19),
- 6.
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die Förderung der Forstwirtschaft und ihrer Selbsthilfeeinrichtungen (Art. 19 bis 22),
- 7.
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die Forstaufsicht (Art. 26), soweit nicht andere Behörden zuständig sind,
- 8.
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Waldpädagogik als Bildungsauftrag,
- 9.
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die Sanierung der Schutzwälder nach Art. 10 Abs. 1,
- 10.
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Erhebungen zur Situation der Waldverjüngung und des Waldzustandes in regelmäßigen Abständen.
(2) Die Forstbehörden werden bei der Erfüllung der Aufgaben von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft unterstützt.