Inhalt

BayWaldG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 22.07.2005
Art. 20
Förderung
1Die Waldwirtschaft wird besonders nach diesem Gesetz und nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz gefördert; dies umfasst auch die Aus- und Fortbildung der privaten Waldbesitzer an der Bayerischen Waldbauernschule. 2Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt.