Inhalt

Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 04.05.1982
§ 4
Weitere Wahlvorschriften
(1) 1Wählbar ist, wer das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt und nicht Bediensteter der Akademie für Politische Bildung ist. 2Die zu wählenden Personen sollen sich durch die Bereitschaft, sich für die Förderung der politischen Bildung einzusetzen, auszeichnen.
(2) Die Wahlen haben bis spätestens 1. März des jeweiligen Wahljahres stattzufinden.
(3) 1Sind nach § 2 Wahlversammlungen durchzuführen, so teilen sich die einer Organisationsgruppe angehörenden Organisationen gegenseitig Namen und Anschrift der von ihnen bestellten Wahlmänner mit. 2Die beteiligten Organisationen können stattdessen vereinbaren, daß diese Angaben einer gemeinsamen federführenden Stelle mitzuteilen sind.
(4) Die Einberufung und Leitung der Wahlversammlung obliegt dem Wahlmann derjenigen Organisation, deren Vertreter in der laufenden Wahlperiode Mitglied des Beirats ist.
(5) 1Wahlvorschläge können aus der Mitte der Wahlversammlung oder schriftlich von einer der betreffenden Organisationsgruppe angehörenden Organisation eingereicht werden. 2Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, sofern nicht mindestens eine Mehrheit von zwei Dritteln der bestellten Wahlmänner offene Wahl beschließt. 3Mit Zustimmung der gleichen Mehrheit kann das Wahlverfahren an Stelle der Einberufung einer Wahlversammlung schriftlich unter Leitung des in Absatz 4 bezeichneten Wahlmannes durchgeführt werden. 4Als Vertreter der Organisationsgruppe ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehende Los.
(6) Die in § 1 bezeichneten Organisationen und die in Absatz 4 genannten Wahlmänner teilen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich Name und Anschrift des Gewählten mit und fügen seine Erklärung über die Annahme der Wahl bei.
(7) Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst obliegt die Entscheidung in sonstigen Fragen, welche die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen betreffen, sowie die Überprüfung der Wahlen.