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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 04.05.1982
§ 2
Wahl der Vertreter von Organisationsgruppen
(1) 1Die Vertreter der in Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung1) genannten Organisationsgruppen der kommunalen Spitzenverbände, der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Hochschulen werden jeweils in einer Wahlversammlung gewählt; die Organisationsgruppe Hochschulen umfaßt die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen im Sinn des Bayerischen Hochschulgesetzes2) und die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege. 2Jede einer Organisationsgruppe angehörende Körperschaft entsendet in die Wahlversammlung einen Wahlmann, der eine Stimme hat. 3Über die Bestellung zum Wahlmann entscheidet das nach außen vertretungsberechtigte Organ der Körperschaft, soweit sich nicht aus deren Satzung oder sonstigen Organisationsnorm eine andere Regelung ergibt.
(2) 1Bestehen in den Bereichen der in Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung genannten Organisationsgruppen der Frauenorganisationen, der Gewerkschaften, der Lehrerverbände, der Organisationen der Erwachsenenbildung, der Berufsjournalisten, der Zeitungsverleger und der Vertriebenenverbände jeweils mehrere Spitzenorganisationen, so wird der Vertreter der betreffenden Organisationsgruppe in einer Wahlversammlung entsprechend Absatz 1 gewählt. 2Besteht in einer dieser Organisationsgruppen nur eine Spitzenorganisation, so wird der Vertreter durch das nach außen vertretungsberechtigte Organ dieser Spitzenorganisation gewählt, sofern nicht nach deren Satzung ein anderes Organ zuständig ist.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2211-1-K
2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2210-1-1-K