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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 12.06.1984
§ 4
Auskunftspflicht der Waldbesitzer
1Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die zur Durchführung der Waldschadensinventur notwendigen Auskünfte zu erteilen. 2Hierzu zählen insbesondere Auskünfte über
Herkunft des Saat- und Pflanzgutes
Behandlung der Waldbestände
bisherige Schadensereignisse
besondere forstliche Maßnahmen wie Düngung, Bodenbearbeitung, Entwässerung, Waldschutzmaßnahmen.