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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 12.06.1984
§ 3
Befugnisse
(1) Die mit der Waldschadensinventur befaßten Bediensteten oder Beauftragten der staatlichen Forstverwaltung sind befugt, zum Zweck der Schadenserfassung
1.
den Staats-, Körperschafts- und Privatwald zu betreten,
2.
die notwendigen Maßnahmen (z.B. Messungen, Schadensansprachen, Farbmarkierungen) durchzuführen.
(2) Das Aufnahmepersonal ist zur Geheimhaltung der Inventurergebnisse der einzelnen Aufnahmeflächen gegenüber Unbefugten verpflichtet.