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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 12.06.1984
§ 1
Zweck der Waldschadensinventur
(1) Zweck der Waldschadensinventur ist eine den Staats-, Körperschafts- und Privatwald in Bayern umfassende, bei Bedarf zu wiederholende Erhebung über Art und Ausmaß eingetretener Schäden am Waldbestand.
(2) 1Die Waldschadensinventur wird auf der Grundlage eines repräsentativen Stichprobenverfahrens durchgeführt. 2Sie bezieht sich nicht auf Einzelbetriebe.