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WSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.12.2009
§ 10
Höchstausbildungsdauer
(1) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt bei vierstufigen Wirtschaftsschulen sechs, bei dreistufigen fünf und bei zweistufigen vier Schuljahre. 2Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer an drei- und vierstufigen Wirtschaftsschulen zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten drei- und vierstufigen Wirtschaftsschulen, Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschulen, Realschulen oder Gymnasien in den entsprechenden Jahrgangsstufen verbrachten Schuljahre, ausgenommen das Schulbesuchsjahr der Vorklasse. 3Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer an zweistufigen Wirtschaftsschulen zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten zweistufigen Wirtschaftsschulen verbrachten Schuljahre, auch wenn sie durch Austritt, nicht bestandene Probezeit oder Krankheit verkürzt waren. 4Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Wirtschaftsschulabschluss nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann; die Regierung kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Schulleitung der zuletzt besuchten Wirtschaftsschule hat die Erfüllung der Schulpflicht zu überprüfen und bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zuständige Staatliche Schulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht die zuständige oder nächst gelegene Berufsschule zu verständigen.